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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Bankenrecht
Keine unbegrenzte Haftung bei GbR-Konto
Eine für die Durchführung eines Bauprojektes
gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) eröffnete bei
einer Bank ein Girokonto. Noch nach Auflösung der Gesellschaft
verfügte einer der Gesellschafter in erheblichem Maße über das
Konto, was zu einer ganz beträchtlichen Kontoüberziehung führte.
Unter anderem zahlte die Bank Barschecks in Höhe von 168.000 DM
(85.897 EUR) aus. Später nahm das Geldinstitut deswegen den anderen
der beiden Gesellschafter in Anspruch. Die Bank berief sich hierbei
auf folgende Klausel: "Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist
jede von ihnen berechtigt, über das Konto zu verfügen. Jeder
Kontoinhaber haftet für Verbindlichkeiten, die durch Verfügungen
eines anders Mitinhabers über das Konto entstanden sind. Das gilt
insbesondere für Kontoüberziehungen in einem der Kontoverbindung
angemessenen Rahmen".
Das Oberlandesgericht Köln verneinte jedoch die
Mithaftung des anderen Gesellschafters für die Kontoüberziehung.
Nach Auffassung des Gerichts berechtigte die erteilte Kontovollmacht
allenfalls zu solchen vorübergehenden Kontoüberziehungen, die in
einem der Kontoverbindung angemessenen Rahmen liegen. Ausgeschlossen
sind danach Kreditaufnahmen und Krediterweiterungen in unbegrenzter
Höhe. Für einen gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer
BGB-Gesellschaft würde ansonsten eine derart weit gefasste
Bankklausel ein unkalkulierbares Haftungsrisiko darstellen. Die
Klausel, auf die die Bank ihre Inanspruchnahme begründete, stellte
somit eine unangemessene Benachteiligung des von finanziellen
Transaktionen seines Partners betroffenen Gesellschafters dar. Die
Bank muss sich daher an den Gesellschafter halten, der die
Kontoüberziehung veranlasst hatte.
Urteil des OLG Köln vom 11.07.2001
13 U 352/00
Betriebs Berater 2001, 2076
RdW 2001, 747
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