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Bankenrecht

Börsentermingeschäfte: eingeschränkte Aufklärungspflichten bei gewerblichem Anleger

Ein Kaufmann hatte bei seiner Hausbank bereits mehrfach Aktien- und Optionsgeschäfte getätigt. Als er Aufträge über mehrere Börsentermingeschäfte erteilte, übersandte ihm das Institut etliche Informationsbroschüren, die auf die besonderen Risiken derartiger Anlagegeschäfte hinwiesen. In der Folgezeit erlitt der Kaufmann erhebliche Verluste aus den riskanten Anlagen, was zu einer Kontoüberziehung von ca. 15.000 EUR führte. Er verweigerte den Ausgleich des Saldos mit der Begründung, die Bank hätte ihn nicht hinreichend über die Risiken der Spekulationsgeschäfte informiert.

Das Oberlandesgericht Brandenburg nahm bei seiner Entscheidung eine zweistufige Prüfung vor. Zunächst kam es darauf an, ob der Anleger die so genannte Börsentermingeschäftsfähigkeit (§ 53b Börsengesetz) besitzt. Dies ist bei einem Kaufmann als Anleger zwingend gegeben. In der zweiten Stufe prüfte das Gericht, ob ein weitergehender, durch die besonderen Verhältnisse des Anlegers oder durch die Eigenart des jeweiligen Geschäfts bedingter gesteigerter Informationsbedarf bestand. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, da der Bankkunde bereits über eine gewisse Anlageerfahrung verfügte und auch aus seiner Firmierung zu schließen war, dass er Erfahrungen mit derartigen Geschäften hatte. Unter diesen Umständen genügte es, dass die Bank ihm die Informationsschriften "Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" und "Rahmenvereinbarung für Börsentermingeschäfte an der Deutschen Terminbörse (DTB)" übergeben hatte. Eine darüber hinaus gehende individuelle Beratung durfte der gewerbliche Bankkunde nicht erwarten. Da die Bank somit an dem verlustreichen Geschäft kein Verschulden traf, musste der Kaufmann den Saldo ausgleichen.

Urteil des OLG Brandenburg vom 27.06.2001

7 U 246/00

RdW 2002, 51

 

 

BGH Report 2001, 74

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