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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Bankenrecht
Börsentermingeschäfte: eingeschränkte Aufklärungspflichten bei gewerblichem Anleger
Ein Kaufmann hatte bei seiner
Hausbank bereits mehrfach Aktien- und Optionsgeschäfte getätigt. Als
er Aufträge über mehrere Börsentermingeschäfte erteilte, übersandte
ihm das Institut etliche Informationsbroschüren, die auf die
besonderen Risiken derartiger Anlagegeschäfte hinwiesen. In der
Folgezeit erlitt der Kaufmann erhebliche Verluste aus den riskanten
Anlagen, was zu einer Kontoüberziehung von ca. 15.000 EUR führte. Er
verweigerte den Ausgleich des Saldos mit der Begründung, die Bank
hätte ihn nicht hinreichend über die Risiken der
Spekulationsgeschäfte informiert.
Das Oberlandesgericht Brandenburg
nahm bei seiner Entscheidung eine zweistufige Prüfung vor. Zunächst
kam es darauf an, ob der Anleger die so genannte
Börsentermingeschäftsfähigkeit (§ 53b Börsengesetz) besitzt. Dies
ist bei einem Kaufmann als Anleger zwingend gegeben. In der zweiten
Stufe prüfte das Gericht, ob ein weitergehender, durch die
besonderen Verhältnisse des Anlegers oder durch die Eigenart des
jeweiligen Geschäfts bedingter gesteigerter Informationsbedarf
bestand. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, da der Bankkunde
bereits über eine gewisse Anlageerfahrung verfügte und auch aus
seiner Firmierung zu schließen war, dass er Erfahrungen mit
derartigen Geschäften hatte. Unter diesen Umständen genügte es, dass
die Bank ihm die Informationsschriften "Verlustrisiken bei
Börsentermingeschäften" und "Rahmenvereinbarung für
Börsentermingeschäfte an der Deutschen Terminbörse (DTB)" übergeben
hatte. Eine darüber hinaus gehende individuelle Beratung durfte der
gewerbliche Bankkunde nicht erwarten. Da die Bank somit an dem
verlustreichen Geschäft kein Verschulden traf, musste der Kaufmann
den Saldo ausgleichen.
Urteil des OLG Brandenburg vom
27.06.2001
7 U 246/00
RdW 2002, 51
BGH Report 2001, 74
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