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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Bankenrecht
Keine Schufa-Löschung trotz Forderungsbegleichung
Das Interesse und die Berechtigung der Schufa
daran, fällige Forderungen zu speichern und die Kreditwirtschaft vor
insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen, ist seit
langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Daneben
steht das Interesse der kreditgebenden Institutionen, durch
Informationen zur Bonität das mit der Kreditvergabe typischerweise
verbundene Ausfallrisiko zu minimieren. Entscheidend für die Frage
einer Kreditvergabe ist auch, wie zuverlässig sich der Schuldner in
der vergangenen Zeit gegenüber seinen Gläubigern verhalten hat.
Daher stellt auch ein in der Zwischenzeit eingetretener
Erledigungsvermerk für den Kreditgeber eine entscheidende
Information dar.
Mit dem Ausgleich einer bei der Schufa
gespeicherten offenen Forderung entsteht daher kein Anspruch des
Betroffenen auf Löschung dieses Eintrages. Eine Löschung kann erst
nach Ablauf von drei Jahren (Selbstverpflichtung der Schufa)
verlangt werden.
Urteil des AG Bielefeld vom 02.10.2001
41 C 549/01 (nicht rechtskräftig)
Der Betrieb 2002, 525

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