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Bankenrecht

Börsentermingeschäfte: keine Haftung bei Belastung des gemeinsamen Girokontos

Haben Eheleute ein gemeinsames Girokonto, müssen beide Geldtransaktionen des anderen gegen sich gelten lassen. Für etwaige Überziehungen haften grundsätzlich beide Kontoinhaber. Hiervon hat der Bundesgerichtshof nun eine wichtige Ausnahme gemacht.

Rührt eine Kontoüberziehung von einem hochspekulativen Börsentermingeschäft eines der Kontoinhaber her und verfügt der andere Ehepartner nicht über die so genannte Termingeschäftsfähigkeit, haftet er nicht für daraus entstehende Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn das Termingeschäft eigentlich wirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um immense Verluste eines Geschäftsmanns in Höhe von über 330.000 EUR, für die seine Frau trotz entsprechender Belastung des gemeinsamen Kontos nach diesem Urteil letztlich nicht einzustehen hatte.

Urteil des BGH vom 25.06.2002

XI ZR 218/01

WM 2002, 1683

 

 

 

 

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