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Bankenrecht

Zulässige SCHUFA-Meldung bei Scheckkartenmissbrauch

Sind dem Inhaber einer ec-Karte (oder einer anderen Kreditkarte) Verfügungen nur im Rahmen eines vorher eingeräumten Kredits gestattet und benutzt er die Karte in Kenntnis des Umstandes, dass der eingeräumte Kredit bereits voll ausgeschöpft ist, dann ist damit der Tatbestand des "Kartenmissbrauchs durch den rechtmäßigen Kontoinhaber" erfüllt.

Dieses Verhalten rechtfertigt die Weitergabe der Daten an die SCHUFA jedenfalls dann, wenn der Karteninhaber seinen Kreditrahmen bereits wiederholt überschritten hat, dies von der Ausgabestelle beanstandet, eine Bitte um Erhöhung des Kreditrahmens abgelehnt wurde und er dann sein Konto bewusst innerhalb kürzester Zeit durch zahlreiche neue Verfügungen in erheblichem Umfang überzieht. Dass er die Kontoüberziehung alsbald zurückgeführt hat, ist in diesem Falle unerheblich. Auch darauf, ob zugleich der strafrechtliche Tatbestand des Scheckkartenmissbrauchs nach § 266 b StGB erfüllt ist, kommt es nicht an.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 05.09.2002

16 U 92/02

OLGR Frankfurt 2002, 346

 

 

 

 

 

 

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