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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Bankenrecht
Zulässige SCHUFA-Meldung bei Scheckkartenmissbrauch
Sind dem Inhaber einer ec-Karte (oder einer anderen
Kreditkarte) Verfügungen nur im Rahmen eines vorher eingeräumten
Kredits gestattet und benutzt er die Karte in Kenntnis des
Umstandes, dass der eingeräumte Kredit bereits voll ausgeschöpft
ist, dann ist damit der Tatbestand des "Kartenmissbrauchs durch den
rechtmäßigen Kontoinhaber" erfüllt.
Dieses Verhalten rechtfertigt die Weitergabe der
Daten an die SCHUFA jedenfalls dann, wenn der Karteninhaber seinen
Kreditrahmen bereits wiederholt überschritten hat, dies von der
Ausgabestelle beanstandet, eine Bitte um Erhöhung des Kreditrahmens
abgelehnt wurde und er dann sein Konto bewusst innerhalb kürzester
Zeit durch zahlreiche neue Verfügungen in erheblichem Umfang
überzieht. Dass er die Kontoüberziehung alsbald zurückgeführt hat,
ist in diesem Falle unerheblich. Auch darauf, ob zugleich der
strafrechtliche Tatbestand des Scheckkartenmissbrauchs nach § 266 b
StGB erfüllt ist, kommt es nicht an.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 05.09.2002
16 U 92/02
OLGR Frankfurt 2002, 346


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