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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Bankenrecht
Finanzielle Überforderung
des mithaftenden Ehegatten bei Geschäftskredit
Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten
von Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch
genommen werden müssen, weil der Darlehensnehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dabei ist die Abgrenzung
zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von besonderer
Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser
finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht.
Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der
Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung des
Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer der
Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht.
Eine krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners
oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn
der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der
Hauptschuld aufbringen kann. In diesen Fällen besteht eine
tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung, dass sich der Ehegatte
oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von
seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des
wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das
Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und
Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Urteil des BGH vom 14.11.2000
XI ZR 248/99
NJW 2001, 815
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