|
Diese Seite beschäftigt sich mit
Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Bankenrecht
Bankhaftung bei
unzulässiger Provisionsvereinbarung
Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines
Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an
ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie
verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Diese
Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der
Kundeninteressen. Eine Bank, die hinter dem Rücken des Kunden mit
dessen Vermögensverwalter eine derartige Abrede trifft, schafft für
den Verwalter einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der
Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der
über die Bank abgewickelten Geschäfte nicht allein das Interesse des
Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen
Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese Gefährdung der
Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der
Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären.
Tut sie dies nicht, kann der Kunde von dem Geldinstitut den Ersatz
des Schadens verlangen, den er infolge der unterbliebenen Aufklärung
erleidet. Hinweis: Wie hoch dieser Schaden im konkreten Fall war,
hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden. Hierüber muss
nunmehr die Vorinstanz nach entsprechender Beweiserhebung befinden.
Urteil des BGH vom 19.12.2000
XI ZR 349/99
ZIP 2001, 230
 |