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Insolvenzrecht

Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer in der Insolvenz und Insolvenzgeldgewährung

1. Die Rangfolge der Arbeitnehmeransprüche in der Insolvenz ergibt sich im wesentlichen aus §§ 55, 209 InsO. Massegläubiger haben die Vollstreckungsverbote der §§ 90, 210 InsO zu beachten.

2. Insolvenzgeld ist Entgeltersatzleistung nach § 116 Nr. 5 SGB III und steuer- und sozialversicherungsfrei( § 3 Nr. 2 EStG). Das Arbeitsamt entrichtet auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, die auf den Insgeldzeitraum entfallen und bei Insolvenzeröffnung noch nicht entrichtet sind.

3. Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird (§ 185 Abs. 1 SGB III), also nicht pauschaliert, sondern individuell ermittelt unter Verwendung der Lohnsteuertabellen.

4. Es gilt der versicherungsrechtliche Arbeitnehmer-Begriff (§ 25 SGB III i.V.m. § 7 SGB IV). Statusverwaltungsakte der BfA bzw. Krankenkassen sind nicht verbindlich.

5. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzstichtag (§ 183 Abs. 1 SGB III) ohne diesen Stichtag selbst.

6. Insgeldantrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III), bei unverschuldeter Fristversäumnis innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses - bei dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk die für den Arbeitnehmer zuständige Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt.

7. Insolvenzgeld wird gezahlt für rückständige Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet wurden, d.h. entstanden sind. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Fälligkeit der Ansprüche an, sondern darauf, wann sie erarbeitet wurden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 141 Nr. 2 = NZA 1992, 329). - Für Arbeitszeitkonten vgl.: Berscheid, Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz 1999, Rn.852 - 855; SG Chemnitz, NZS 1999, 409).

Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer in der Insolvenz und Insolvenzgeldgewährung

8. Bei Sonderzahlungen (Gratifikationen, Weihnachtsgelder etc.) werden die im Insolvenzgeldzeitraum erarbeiteten Anteile der Sonderzahlung zu einem Anteil von 1/12 je Monat (also maximal mit 3/12) berücksichtigt, wenn sie als Gegenleistung für die das ganze Jahr geleistete Arbeit den einzelnen Monaten des Jahres anteilig zugeordnet werden können - unabhängig davon, ob die Zahlung vor oder nach dem Insolvenzereignis fällig wird (=Jahressondervergütung mit Entgeltcharakter) (vgl. BSG U. v. 23.10.1984 in ZIP 1985, 109; BSG U. v. 12.08.1987 in NZA 1988, 179).

9. Sonderzahlungen, die zu einem bestimmten Anlass oder Stichtag gezahlt werden, ohne dass sie als Gegenleistung für Arbeit den einzelnen Monaten des Jahres zugeordnet werden können, werden in voller Höhe vom Insgeld berücksichtigt, wenn der Anlass oder Stichtag in den Insolvenzgeldzeitraum fällt. Liegt dieser Zeitpunkt außerhalb des Insgeldzeitraumes, wird die Sonderzahlung beim Insgeld nicht berücksichtigt (vgl. BSG NZA 1990, 544 = SozR 3-4100 § 141 b Nr. 1; BSG SozR 4100 § 141 b Nr. 42).

10. Insgeldfähig sind alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III), die im weitesten Sinne als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung anzusehen sind (Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagszuschläge, Provisionen, Zulagen, Naturalbezüge, Graftifikationen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Auslösungen, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsentgelte, Urlaubsgelder, Mankogelder, Zuschüsse zum Krankengeld, zum Mutterschaftsgeld und zur freiwilligen Krankenversicherung, Reisekosten, Spesen, Schadenersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis).

Nicht insgeldgesichert sind Ansprüche auf Verzugszinsen, Kosten der Geltendmachung rückständigen Entgelts, Kosten der Rechtsverfolgung und des Insgeldantragsverfahrens, Vollstreckungskosten und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

 

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>>zürück

                         

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