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Diese Seite beschäftigt sich mit
Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Insolvenzrecht
Vergütungsansprüche der
Arbeitnehmer in der Insolvenz und Insolvenzgeldgewährung
1. Die Rangfolge der Arbeitnehmeransprüche in der
Insolvenz ergibt sich im wesentlichen aus §§ 55, 209 InsO.
Massegläubiger haben die Vollstreckungsverbote der §§ 90, 210 InsO
zu beachten.
2. Insolvenzgeld ist Entgeltersatzleistung nach §
116 Nr. 5 SGB III und steuer- und sozialversicherungsfrei( § 3 Nr. 2
EStG). Das Arbeitsamt entrichtet auf Antrag der zuständigen
Einzugsstelle die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, die
auf den Insgeldzeitraum entfallen und bei Insolvenzeröffnung noch
nicht entrichtet sind.
3. Insolvenzgeld wird in Höhe des
Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das
Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird (§ 185
Abs. 1 SGB III), also nicht pauschaliert, sondern individuell
ermittelt unter Verwendung der Lohnsteuertabellen.
4. Es gilt der versicherungsrechtliche
Arbeitnehmer-Begriff (§ 25 SGB III i.V.m. § 7 SGB IV).
Statusverwaltungsakte der BfA bzw. Krankenkassen sind nicht
verbindlich.
5. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst die letzten 3
Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzstichtag (§ 183
Abs. 1 SGB III) ohne diesen Stichtag selbst.
6. Insgeldantrag ist innerhalb einer
Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen
(§ 324 Abs. 3 SGB III), bei unverschuldeter Fristversäumnis
innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses - bei dem
Arbeitsamt, in dessen Bezirk die für den Arbeitnehmer zuständige
Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt.
7. Insolvenzgeld wird gezahlt für rückständige
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die im Insolvenzgeldzeitraum
erarbeitet wurden, d.h. entstanden sind. Dabei kommt es jedoch nicht
auf die Fälligkeit der Ansprüche an, sondern darauf, wann sie
erarbeitet wurden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 141 Nr. 2 = NZA 1992,
329). - Für Arbeitszeitkonten vgl.: Berscheid, Arbeitsverhältnisse
in der Insolvenz 1999, Rn.852 - 855; SG Chemnitz, NZS 1999, 409).
Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer in der
Insolvenz und Insolvenzgeldgewährung
8. Bei Sonderzahlungen (Gratifikationen,
Weihnachtsgelder etc.) werden die im Insolvenzgeldzeitraum
erarbeiteten Anteile der Sonderzahlung zu einem Anteil von 1/12 je
Monat (also maximal mit 3/12) berücksichtigt, wenn sie als
Gegenleistung für die das ganze Jahr geleistete Arbeit den einzelnen
Monaten des Jahres anteilig zugeordnet werden können - unabhängig
davon, ob die Zahlung vor oder nach dem Insolvenzereignis fällig
wird (=Jahressondervergütung mit Entgeltcharakter) (vgl. BSG U. v.
23.10.1984 in ZIP 1985, 109; BSG U. v. 12.08.1987 in NZA 1988, 179).
9. Sonderzahlungen, die zu einem bestimmten Anlass
oder Stichtag gezahlt werden, ohne dass sie als Gegenleistung für
Arbeit den einzelnen Monaten des Jahres zugeordnet werden können,
werden in voller Höhe vom Insgeld berücksichtigt, wenn der Anlass
oder Stichtag in den Insolvenzgeldzeitraum fällt. Liegt dieser
Zeitpunkt außerhalb des Insgeldzeitraumes, wird die Sonderzahlung
beim Insgeld nicht berücksichtigt (vgl. BSG NZA 1990, 544 = SozR
3-4100 § 141 b Nr. 1; BSG SozR 4100 § 141 b Nr. 42).
10. Insgeldfähig sind alle Bezüge aus dem
Arbeitsverhältnis (§ 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III), die im weitesten
Sinne als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung anzusehen
sind (Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagszuschläge,
Provisionen, Zulagen, Naturalbezüge, Graftifikationen,
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Auslösungen, vermögenswirksame
Leistungen, Urlaubsentgelte, Urlaubsgelder, Mankogelder, Zuschüsse
zum Krankengeld, zum Mutterschaftsgeld und zur freiwilligen
Krankenversicherung, Reisekosten, Spesen, Schadenersatzansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis).
Nicht insgeldgesichert sind Ansprüche auf
Verzugszinsen, Kosten der Geltendmachung rückständigen Entgelts,
Kosten der Rechtsverfolgung und des Insgeldantragsverfahrens,
Vollstreckungskosten und Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung.
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