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Insolvenzrecht

Der GmbH-Geschäftsführer im Spannungsfeld zwischen Unternehmens- und Gläubigerinteressen

Das Wirtschaftsleben ist heute einem rasanten Wandel unterworfen, der hohe Flexibilität von Unternehmen und Unternehmensführung fordert. Die Krise eines Unternehmens ist häufig die Folge davon, daß das Unternehmen und dessen Management den sich ständig verändernden Rahmenbedingungen der Wirtschaft nicht gewachsen sind.

Insoweit werden an einen Geschäftsführer einer GmbH heute nicht nur besondere betriebswirtschaftliche sondern auch rechtliche Anforderungen gestellt. Ist das Unternehmen in einer Krisensituation, erhöhen sich die Pflichten des Geschäftsführers. Sinkt das Eigenkapital in der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz auf den Betrag des halben Stammkapitals ab, ist durch den Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und hierüber zu informieren, § 49 Abs. 3 GmbHG. Der Geschäftsführer in der Krise sieht sich auch erheblichen persönlichen Risiken in zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht ausgesetzt. Er muß wirtschaftliche Schwierigkeiten frühzeitig erkennen und Möglichkeiten der Reaktion, je nach dem Grad des Problems inklusive einer umfassenden betrieblichen finanziellen Sanierung bedenken und gegebenenfalls Maßnahmen zur Unternehmenssicherung einleiten. Geschieht dies nicht, muß er sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht rechtzeitig und nachdrücklich eine mögliche Sanierung der Gesellschaft eingeleitet zu haben und ist gegebenenfalls der Gesellschaft gem. § 43 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet. Ist die Krise erkannt, und der Geschäftsführer versucht das Unternehmen durch "stürmische See" zu führen, scheitert aber dennoch, sieht sich der Geschäftsführer Ersatzansprüchen wegen Verminderung der Insolvenzmasse gegenüber. Hat der Geschäftsführer in der Zeit zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung und Antragstellung der Haftungsmasse zugewiesenes Vermögen pflichtwidrig vermindert, kann er hierfür persönlich in Anspruch genommen werden, § 64 Abs. 2 GmbHG. Ebenfalls kann ihm der Vorwurf gemacht werden, nicht unverzüglich innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG Insolvenzantrag gestellt zu haben. Auch strafrechtlichen Risiken sieht sich der Geschäftsführer ausgesetzt, wenn Buchführungspflichten verletzt oder einzelne Gläubiger begünstigt werden. Eine Strafbarkeit kann bei Nichtzahlung oder verspäteter Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozial

versicherung gem.

§ 266a StGB vorliegen. Die Rechtsprechung verlangt von jedem Geschäftsführer, daß er immer weiß, wie er sich zu verhalten hat.

Die neue Insolvenzordnung hat mit Wirkung zum 01.01.1999 das Insolvenzplanverfahren eingeführt, von dem bisher nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Dabei soll das Insolvenzplanverfahren als Alternative zu der Regelabwicklung, insbesondere eine zum Erhalt des Unternehmens geeignete abweichende Gestaltung ermöglichen. Es soll den Beteiligten und den von der Insolvenz des Unternehmens betroffenen Gläubigern die Möglichkeit eröffnen, die Insolvenz flexibel und wirtschaftlich effektiv zu organisieren. Einerseits sollen die Gläubiger dadurch die Möglichkeit erhalten, mehr zu erhalten als im Zerschlagungsfalle und andererseits kann wirtschaftlich dadurch das Überleben des insolventen Unternehmens gewährleistet werden. Das Insolvenzplanverfahren bewegt sich an der Schnittstelle von Jurisprudenz und Betriebswirtschaft und wird erst langsam als Chance zur Erhaltung eines krisengeschüttelten Unternehmens begriffen und in der Praxis, insbesondere in gut vorbereiteten Großverfahren, z.B. Kirch-Media, Babcock Borsig, eingesetzt. Der Insolvenzplan ist somit eine Option für den Geschäftsführer, größeren Schaden für Gesellschaft und Gläubiger abzuwenden.

 

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>>zürück

                         

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