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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Insolvenzrecht
Der GmbH-Geschäftsführer im Spannungsfeld zwischen Unternehmens- und Gläubigerinteressen
Das Wirtschaftsleben ist heute einem rasanten
Wandel unterworfen, der hohe Flexibilität von Unternehmen und
Unternehmensführung fordert. Die Krise eines Unternehmens ist häufig
die Folge davon, daß das Unternehmen und dessen Management den sich
ständig verändernden Rahmenbedingungen der Wirtschaft nicht
gewachsen sind.
Insoweit werden an einen Geschäftsführer einer GmbH
heute nicht nur besondere betriebswirtschaftliche sondern auch
rechtliche Anforderungen gestellt. Ist das Unternehmen in einer
Krisensituation, erhöhen sich die Pflichten des Geschäftsführers.
Sinkt das Eigenkapital in der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz
auf den Betrag des halben Stammkapitals ab, ist durch den
Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und
hierüber zu informieren, § 49 Abs. 3 GmbHG. Der Geschäftsführer in
der Krise sieht sich auch erheblichen persönlichen Risiken in
zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht ausgesetzt. Er muß
wirtschaftliche Schwierigkeiten frühzeitig erkennen und
Möglichkeiten der Reaktion, je nach dem Grad des Problems inklusive
einer umfassenden betrieblichen finanziellen Sanierung bedenken und
gegebenenfalls Maßnahmen zur Unternehmenssicherung einleiten.
Geschieht dies nicht, muß er sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht
rechtzeitig und nachdrücklich eine mögliche Sanierung der
Gesellschaft eingeleitet zu haben und ist gegebenenfalls der
Gesellschaft gem. § 43 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet. Ist
die Krise erkannt, und der Geschäftsführer versucht das Unternehmen
durch "stürmische See" zu führen, scheitert aber dennoch, sieht sich
der Geschäftsführer Ersatzansprüchen wegen Verminderung der
Insolvenzmasse gegenüber. Hat der Geschäftsführer in der Zeit
zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung und
Antragstellung der Haftungsmasse zugewiesenes Vermögen pflichtwidrig
vermindert, kann er hierfür persönlich in Anspruch genommen werden,
§ 64 Abs. 2 GmbHG. Ebenfalls kann ihm der Vorwurf gemacht werden,
nicht unverzüglich innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1
GmbHG Insolvenzantrag gestellt zu haben. Auch strafrechtlichen
Risiken sieht sich der Geschäftsführer ausgesetzt, wenn
Buchführungspflichten verletzt oder einzelne Gläubiger begünstigt
werden. Eine Strafbarkeit kann bei Nichtzahlung oder verspäteter
Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozial
versicherung gem.
§ 266a StGB vorliegen. Die Rechtsprechung verlangt
von jedem Geschäftsführer, daß er immer weiß, wie er sich zu
verhalten hat.
Die neue Insolvenzordnung hat mit Wirkung zum
01.01.1999 das Insolvenzplanverfahren eingeführt, von dem bisher nur
zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Dabei soll das
Insolvenzplanverfahren als Alternative zu der Regelabwicklung,
insbesondere eine zum Erhalt des Unternehmens geeignete abweichende
Gestaltung ermöglichen. Es soll den Beteiligten und den von der
Insolvenz des Unternehmens betroffenen Gläubigern die Möglichkeit
eröffnen, die Insolvenz flexibel und wirtschaftlich effektiv zu
organisieren. Einerseits sollen die Gläubiger dadurch die
Möglichkeit erhalten, mehr zu erhalten als im Zerschlagungsfalle und
andererseits kann wirtschaftlich dadurch das Überleben des
insolventen Unternehmens gewährleistet werden. Das
Insolvenzplanverfahren bewegt sich an der Schnittstelle von
Jurisprudenz und Betriebswirtschaft und wird erst langsam als Chance
zur Erhaltung eines krisengeschüttelten Unternehmens begriffen und
in der Praxis, insbesondere in gut vorbereiteten Großverfahren, z.B.
Kirch-Media, Babcock Borsig, eingesetzt. Der Insolvenzplan ist somit
eine Option für den Geschäftsführer, größeren Schaden für
Gesellschaft und Gläubiger abzuwenden.
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