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Persönliche Haftung von "Limited"-Gesellschaftern Nach Deutschland verlegte ausländische Gesellschaften, die entsprechend ihrem Statut gemäß dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ("Limited Company") ähnlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu behandeln wären, sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (II ZR 380/00) nach deutschem Recht jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig. Anders zu beurteilen kann jedoch die Frage der beschränkten Haftung der Gesellschafter einer solchen Gesellschaft sein. Eine englische Limited Company kommt dann nicht in den Genuss einer Haftungsbeschränkung, wenn die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig ist und nicht mit hinreichendem Kapital (hier nur 100 englische Pfund) ausgestattet ist. In einem derartigen Fall haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen voll für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Urteil des AG Hamburg 67g IN 358/02 Handelsblatt vom 11.06.2003 Ohne Gewähr auf Inhalt und Richtigkeit der Gerichturteile. >>zürück |
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