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Deliktshaftung der BGB-Gesellschaft Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet nicht nur für die von ihren Vertretungsorganen rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten, sondern muss sich auch das zu Schadensersatz verpflichtende Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter zurechnen lassen. Die Gesellschafter haften für derartige Verbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner.
Urteil des BGH vom 24.02.2003 II ZR 385/99 MDR 2003, 637 NJW 2003, 1445 Ohne Gewähr auf Inhalt und Richtigkeit der Gerichturteile. >>zürück |
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