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Einverständlich unterlassene Beaufsichtigung des Mitgesellschafters Der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH und der einzige Mitgesellschafter beschlossen "einstimmig" die Beendigung des Geschäftsführeramtes. Zugleich wurde dem bisherigen Geschäftsführer Entlastung erteilt mit dem Zusatz: "Er übernimmt keine Haftung für irgendwelche Angelegenheiten, die die GmbH betreffen bzw. betrafen. Dafür steht der Gesellschafter W. B. in Pflicht, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt". Diese unterlassene Beaufsichtigung des Mitgesellschafters (W. B.), der von Kunden der GmbH empfangene Schecks veruntreut, stellt - so der Bundesgerichtshof - keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gem. § 43 Abs. 2 GmbHG dar. Der (ausgeschiedene) Gesellschaftergeschäftsführer haftet daher nicht für Verbindlichkeiten aus diesem Fehlverhalten. Urteil des BGH vom 07.04.2003 II ZR 193/02 BGHR 2003, 670
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