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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Keine Haftung der GmbH für Gesellschafterschulden
Für die Verbindlichkeiten einer GmbH haftet
grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Ausnahmsweise kommt
daneben eine persönliche Haftung des
Gesellschafters/Geschäftsführers in Betracht (z. B. schuldhaftes
Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen). Ein umgekehrter
Haftungsdurchgriff, wonach die Gesellschaft für (persönliche)
Verbindlichkeiten des Gesellschafters/Geschäftsführers haftet, ist
jedoch generell ausgeschlossen.
Beschluss des KG Berlin vom 13.01.2003
24 W 311/02
ZAP EN-Nr. 407/2003
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