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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Fortsetzung einer Kommanditgesellschaft nach Tod des Komplementärs
Soweit der Gesellschaftsvertrag einer
Kommanditgesellschaft (KG) vorsieht, dass die Gesellschaft im
Todesfall des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär)
mit dem Erben fortgesetzt werden soll, führt dies, falls der Erbe
bereits Kommanditist der Gesellschaft ist, mit dem Erbfall zu einer
Vereinigung der beiden bisher selbstständigen
Gesellschafterstellungen. Hierbei ist der Komplementärstellung das
größere Gewicht beizumessen.
Dem Erben steht aber ein Wahlrecht aus § 139 HGB
hinsichtlich seiner Gesellschafterstellung zu. Seine Entscheidung
bedarf jedoch der Annahme eines entsprechenden Antrags durch seine
Mitgesellschafter und der Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Beschluss des BayObLG vom 29.01.2003
3Z BR 5/03
ZAP EN-Nr. 515/2003
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