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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Fernabsatzvertrag: Widerspruchsrecht auch bei Lieferung eines speziell
konfigurierten PCs
Bei so genannten Fernabsatzverträgen
(Versandhandel, Internet) steht dem Verbraucher nach dem Gesetz ein
Widerrufs- und Rückgaberecht zu (§ 312d BGB). Dies gilt jedoch dann
nicht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation
hergestellt wurden.
Eine derartige Anfertigung von Waren nach Vorgaben
des Kunden liegt jedoch nicht vor, wenn die zu liefernde Ware aus
vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wurde (hier
Notebook), die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne
Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder
getrennt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für einen
Ausschluss des Widerrufsrechts wegen einer Sonderanfertigung liegt
bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
Urteil des BGH vom 19.03.2003
VIII ZR 295/01
MDR 2003, 732
BGHR 2003, 581
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