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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Handwerker darf sich auf Architektenangaben verlassen
Ein Fliesenleger darf die Mitteilung des vom
Bauherrn eingeschalteten Architekten, er habe die Verlegereife des
Estrichs mit dem Estrichleger geprüft und gebe den Boden zur
Verlegung frei, dahingehend werten, dass auf eine ansonsten
angezeigte Feuchtigkeitsmessung verzichtet wird. Der Handwerker
haftet somit nicht für Mängel (hier Hohlliegen der Fliesen), die
durch eine Verlegung auf dem noch feuchten Untergrund entstehen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 26.05.2003
17 U 227/01
OLGR Frankfurt 2003, 327
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