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Wirtschaftsrecht

Handwerker darf sich auf Architektenangaben verlassen

Ein Fliesenleger darf die Mitteilung des vom Bauherrn eingeschalteten Architekten, er habe die Verlegereife des Estrichs mit dem Estrichleger geprüft und gebe den Boden zur Verlegung frei, dahingehend werten, dass auf eine ansonsten angezeigte Feuchtigkeitsmessung verzichtet wird. Der Handwerker haftet somit nicht für Mängel (hier Hohlliegen der Fliesen), die durch eine Verlegung auf dem noch feuchten Untergrund entstehen.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 26.05.2003

17 U 227/01

OLGR Frankfurt 2003, 327


 

 

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