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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Keine Erhöhung der titulierten Zinsen bei Gesetzesänderung
Ist in einem rechtskräftigen Titel auch die
Verzinsung des Anspruchs festgestellt, kann der Gläubiger später
keine "Ergänzung" seines Zinsanspruchs verlangen, wenn nach
geänderter Gesetzeslage (hier ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 und
Schuldrechtsreformgesetz vom 26.11.2001) ein höherer Zinsanspruch
geltend gemacht werden könnte. Das auch insoweit rechtskräftige
Urteil kann nicht mehr nachträglich geändert werden.
Beschluss des BGH vom 16.01.2003
V ZB 51/02
NJW 2003, 1462
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