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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Haftung für Baustellenabsicherung
Errichtet ein Bauunternehmer auf einer von ihm
betreuten Baustelle einen Bauzaun, bleibt er für dessen
ordnungsgemäßen Zustand selbst dann verantwortlich, wenn auf der
Baustelle (vorübergehend) ein weiteres Unternehmen arbeitet und
dessen Mitarbeiter den Bauzaun unsachgemäß versetzen. Eine wirksame
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Drittfirma kommt
nur dann in Betracht, wenn eine klare und den Dritten erkennbar
verpflichtende Absprache getroffen wurde.
Urteil des OLG Köln vom 11.04.2003
19 U 102/02
OLGR 2003, 214
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