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Wirtschaftsrecht

Haftung für Baustellenabsicherung

Errichtet ein Bauunternehmer auf einer von ihm betreuten Baustelle einen Bauzaun, bleibt er für dessen ordnungsgemäßen Zustand selbst dann verantwortlich, wenn auf der Baustelle (vorübergehend) ein weiteres Unternehmen arbeitet und dessen Mitarbeiter den Bauzaun unsachgemäß versetzen. Eine wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Drittfirma kommt nur dann in Betracht, wenn eine klare und den Dritten erkennbar verpflichtende Absprache getroffen wurde.

 

Urteil des OLG Köln vom 11.04.2003

19 U 102/02

OLGR 2003, 214


 

 

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