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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Abberufungsbeschluss bei nur dreiköpfigem AG-Aufsichtsrat
Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft
(AG), die ohne Bindung an einen Wahlvorschlag von der
Hauptversammlung gewählt wurden, können von dieser vor Ablauf der
Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer
Dreiviertelmehrheit gemäß § 103 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG).
Ein aus drei Personen bestehender Aufsichtsrat kann
einen Antrag auf Abberufung eines Mitglieds danach nicht wirksam
beschließen, weil das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist.
In einem solchen Fall muss der Aufsichtsrat durch eine gerichtliche
Entscheidung ergänzt und so die Beschlussfähigkeit hergestellt
werden.
Beschluss des BayObLG vom 28.03.2003
3Z BR 199/02
BayObLGR 2003, 239
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