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Wirtschaftsrecht

Unzureichende Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes 
im GmbH-Vertrag

In einen Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss als notwendiger Inhalt der Gegenstand des Unternehmens aufgenommen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Allerdings ist bei dessen Umschreibung eine abschließende und ins Detail gehende Definition der beabsichtigten Gesellschaftstätigkeit nicht erforderlich. Der Unternehmensgegenstand muss aber zumindest informativ und hinreichend individualisierend beschrieben werden. Diesen (Mindest-) Anforderungen wird allerdings die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes mit "Handel mit Waren aller Art" ohne weitere Angaben von Schwerpunkten der beabsichtigten Tätigkeiten nicht gerecht.

 

Beschluss des BayObLG vom 08.01.2003

3Z BR 234/02

ZAP EN-Nr. 516/2003


 

 

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