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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Unzureichende Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes
im GmbH-Vertrag
In einen Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss als
notwendiger Inhalt der Gegenstand des Unternehmens aufgenommen
werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Allerdings ist bei dessen
Umschreibung eine abschließende und ins Detail gehende Definition
der beabsichtigten Gesellschaftstätigkeit nicht erforderlich. Der
Unternehmensgegenstand muss aber zumindest informativ und
hinreichend individualisierend beschrieben werden. Diesen (Mindest-)
Anforderungen wird allerdings die Bezeichnung des
Unternehmensgegenstandes mit "Handel mit Waren aller Art" ohne
weitere Angaben von Schwerpunkten der beabsichtigten Tätigkeiten
nicht gerecht.
Beschluss des BayObLG vom 08.01.2003
3Z BR 234/02
ZAP EN-Nr. 516/2003
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