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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Kündigungsmöglichkeiten eines Ausbildungsvertrags (Heilpraktiker)
Bei einem Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker mit
einer Studiendauer von insgesamt 26 Monaten stellt die
Vertragsklausel "eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach 10
Monaten zum Ablauf des 12. Monats möglich, danach nach dem 18. zum
Ablauf des 20. Studienmonats möglich, ansonsten nur aus wichtigem
Grund (§ 626 BGB)" keine unangemessene Benachteiligung des
Kursteilnehmers dar und ist somit wirksam.
Das Kammergericht maß der Tatsache, dass ein
Ausbildungsunternehmen wie das der Beklagten aus wirtschaftlichen
und organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung
angewiesen ist, mehr Bedeutung bei als dem Interesse des
Kursteilnehmers an einer kürzerfristigen Kündigungsmöglichkeit.
KG Berlin vom 10.03.2003
12 U106/01
MDR 2003, 980
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