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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
AGB: Anforderungen an Schuldmitübernahme durch GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht
persönlich für vertragliche Verpflichtungen, die er im Namen der
Gesellschaft eingegangen ist, es sei denn seine persönliche (Mit-)Haftung
ist ausdrücklich vereinbart worden. Sofern die persönliche Haftung
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages begründet
werden soll, sind an die Deutlichkeit derartiger Klauseln hohe
Anforderungen zu stellen.
Nach dem Gesetz kann dem Vertreter einer
Gesellschaft nur dann eine persönliche Einstandspflicht für den
namens des Unternehmens geschlossenen Vertrag auferlegt werden, wenn
er eine "hierauf gerichtete ausdrückliche gesonderte Erklärung"
unterschrieben hat. Der Text der Klausel muss sich deutlich von dem
übrigen Vertrag absetzen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie winzig
klein geschrieben ist (hier fünf Zeilen auf einen Zentimeter) und
auch sonst optisch (z. B. durch einen Rahmen) in keiner Weise
abgesetzt ist. Daran ändert auch nichts, dass das Wort "Schuldmitübernahme"
leicht fett gedruckt ist.
Urteil des BGH
VIII ZR 151/01
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