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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht
Die Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur
organschaftlichen Willensbildung und -erklärung und die damit
verbundene Verantwortung sind grundsätzlich nicht übertragbar.
Infolgedessen kann der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht
im Ganzen durch einen anderen ausüben lassen. Das Verbot einer
umfassenden Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht
schützt nicht nur die Gesellschafter vor einer Ausübung aller
Geschäftsführungsbefugnisse durch Personen, die nicht ihr Vertrauen
genießen, sondern es will auch der besonderen Verantwortlichkeit des
Geschäftsführers Rechnung tragen.
In geeigneten Fällen ist die Vollmachtserklärung
als eine sog. Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB aufzufassen
oder in eine solche umzudeuten. In der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass gegen die Zulässigkeit einer
solchen allgemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche
Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb wie dem der GmbH
üblich sind, und die nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH,
sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht des
Geschäftsführers gerichtet ist, keine Bedenken bestehen. Bei der
Auslegung und der Beurteilung, ob die Vollmachtserteilung die
Belange der Gesellschafter in unzulässiger Weise beeinträchtigt,
kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
Urteil des BGH vom 18.07.2002
III ZR 124/01
MDR 2002, 1198
GmbHR 2002, 972
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