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Wirtschaftsrecht

Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht

Die Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbildung und -erklärung und die damit verbundene Verantwortung sind grundsätzlich nicht übertragbar. Infolgedessen kann der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im Ganzen durch einen anderen ausüben lassen. Das Verbot einer umfassenden Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht schützt nicht nur die Gesellschafter vor einer Ausübung aller Geschäftsführungsbefugnisse durch Personen, die nicht ihr Vertrauen genießen, sondern es will auch der besonderen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers Rechnung tragen.

In geeigneten Fällen ist die Vollmachtserklärung als eine sog. Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB aufzufassen oder in eine solche umzudeuten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass gegen die Zulässigkeit einer solchen allgemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb wie dem der GmbH üblich sind, und die nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet ist, keine Bedenken bestehen. Bei der Auslegung und der Beurteilung, ob die Vollmachtserteilung die Belange der Gesellschafter in unzulässiger Weise beeinträchtigt, kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Urteil des BGH vom 18.07.2002

III ZR 124/01

MDR 2002, 1198

GmbHR 2002, 972


 

 

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