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Wirtschaftsrecht

Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen über mitgehörtes Telefongespräch

Das Grundgesetz schützt neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort. Dazu gehört das Recht, selbst diejenigen Personen zu bestimmen, die Kenntnis vom Inhalt eines Gesprächs erhalten sollen. Das Grundgesetz schützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen oder mitgehört und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort besteht auch ohne ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung. Ein Mithörenlassen anderer Personen ist nur dann zulässig, wenn der Gesprächspartner dem ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt hat. Eine stillschweigende Einwilligung ergibt sich nicht schon aus der Kenntnis des einen Gesprächspartners über die technische Möglichkeit zum Mithören des anderen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verwertung von Zeugenaussagen der Personen, die ein Telefonat, bei dem es u. a. über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ging, in unbefugter Weise mitgehört hatten, für unzulässig. Stehen dem beweispflichtigen Gesprächspartner keine anderen Beweismittel zur Verfügung, verliert er den Prozess.

Beschlüsse des BVerfG vom 09.10.2002

1611/96 und 805/98

MDR Heft 23/2002, Seite R10


 

 

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