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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen über mitgehörtes Telefongespräch
Das Grundgesetz schützt neben dem Recht am eigenen
Bild auch das Recht am gesprochenen Wort. Dazu gehört das Recht,
selbst diejenigen Personen zu bestimmen, die Kenntnis vom Inhalt
eines Gesprächs erhalten sollen. Das Grundgesetz schützt deshalb
davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen oder mitgehört und ohne
Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen
verwertet werden. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort besteht
auch ohne ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung. Ein
Mithörenlassen anderer Personen ist nur dann zulässig, wenn der
Gesprächspartner dem ausdrücklich oder zumindest stillschweigend
zugestimmt hat. Eine stillschweigende Einwilligung ergibt sich nicht
schon aus der Kenntnis des einen Gesprächspartners über die
technische Möglichkeit zum Mithören des anderen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die
Verwertung von Zeugenaussagen der Personen, die ein Telefonat, bei
dem es u. a. über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ging, in
unbefugter Weise mitgehört hatten, für unzulässig. Stehen dem
beweispflichtigen Gesprächspartner keine anderen Beweismittel zur
Verfügung, verliert er den Prozess.
Beschlüsse des BVerfG vom 09.10.2002
1611/96 und 805/98
MDR Heft 23/2002, Seite R10
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