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Gerichturteilen zu folgenden Themen:
Wirtschaftsrecht
Kürzere Verjährungsfrist bei Schadensersatzpflicht von GmbH-Geschäftsführern
Die vertragliche Vereinbarung mit einem
GmbH-Geschäftsführer, wonach Schadensersatzansprüche der
Gesellschaft schneller als gesetzlich vorgesehen (5 Jahre)
verjähren, wird vom Bundesgerichtshof nicht mehr beanstandet. In
früheren Entscheidungen hielten die Karlsruher Richter eine
vertragliche Verjährungsverkürzung nur für rechtens, wenn der vom
Geschäftsführer zu leistende Schadensersatz nicht zur
Gläubigerbefriedigung notwendig war. Lediglich bei Ansprüchen wegen
Ausschüttung gebundenen Kapitals halten die Bundesrichter an ihrer
bisherigen Rechtsauffassung fest.
Urteil des BGH
II ZR 107/01
Handelsblatt vom 20.11.2002
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