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Wirtschaftsrecht

Streupflicht auf Betriebsgelände

Ein Unternehmer muss das Betriebsgelände nur in der Zeit von Schnee und Eis räumen, in der er mit der Ankunft von Mitarbeitern rechnen muss. Beginnt die übliche Arbeitszeit um 7 Uhr morgens, haftet der Arbeitgeber nicht, wenn ein Arbeitnehmer bereits um 6 Uhr auf dem Betriebsgelände erscheint und infolge Eisglätte stürzt.

Urteil des LG Coburg

3 C 497/01

Handelsblatt vom 18.12.2002


 

 

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