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Wirtschaftsrecht

Beweislastumkehr bei Gesellschafterverschulden

Vor Gericht hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Begründetheit seines Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Allerdings gesteht die Rechtsprechung Anspruchstellern in bestimmten Einzelfällen Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu.

Eine derartige Ausnahme nahm nun der Bundesgerichtshof in dem Fall an, in dem ein GmbH-Geschäftsführer wegen einer Pflichtverletzung von der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. An sich müsste die Gesellschaft den Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung führen. Soweit die Pflichtverletzung jedoch aus dem "Pflichtenkreis" des Geschäftsführers herrührt, muss nach Auffassung der Karlsruher Richter dieser den Entlastungsbeweis führen, dass er den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.

Urteil des BGH

II ZR 224/00

Handelsblatt vom 11.12.2002


 

 

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