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Wirtschaftsrecht

Abzusehende Nichteinhaltung einer Lieferfrist

Ist abzusehen, dass der Unternehmer einen vertraglich bestimmten Termin zur Leistungserfüllung nicht einhalten wird, kann auch schon vor Eintritt der Fälligkeit ein Schadensersatzanspruch des Bestellers entstehen. Voraussetzung ist, es liegt eine Vertragsverletzung von solchem Gewicht vor, dass eine Fortsetzung des Vertrags für den Besteller unzumutbar ist.

Urteil des BGH vom 28.01.2003

X ZR 151/00

BGHR 2003, 417


 

 

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