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Wirtschaftsrecht

Dienstwagen für Handelsvertreter

Grundsätzlich ist es üblich, dass ein Handelsvertreter für den zu seiner Tätigkeit benötigten Dienstwagen selbst sorgt und auch die Kosten hierfür trägt. Stellt jedoch der Unternehmer dem Handelsvertreter von sich aus einen Dienstwagen zur Verfügung, ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, davon auszugehen, dass der Unternehmer die Kosten für das Fahrzeug nicht später auf den Handelsvertreter abwälzen darf.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.11.2002

16 U 26/02

OLGR Düsseldorf 2003, 79


 

 

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