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Wirtschaftsrecht

Beweislastverteilung bei Geltendmachung eines Darlehensanspruchs

Der auf Darlehensrückzahlung Klagende hat nicht nur die Auszahlung des verlangten Betrages, sondern auch die Einigung der Parteien über die Gewährung des Betrages als Darlehen zu beweisen. Beruft sich der Schuldner auf eine Schenkung, hat der Kläger diesen Einwand auszuschließen.

Beschluss des OLG Saarbrücken vom 20.01.2003

U 740/02-179

OLGR Saarbrücken 2003, 135


 

 

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