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Wirtschaftsrecht

Erlaubte Telefonabwerbung von Mitarbeitern

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann jedoch vorliegen, wenn besondere Umstände hinzutreten, so z. B. bei Anwendung eines verwerflichen Mittels oder bei Verfolgung eines verwerflichen Zwecks (Verleitung des Angesprochenen zum Vertragsbruch o. ä.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erklärte das Oberlandesgericht Jena die Abwerbungsversuche eines Unternehmens für zulässig, das Mitarbeiter eines Konkurrenten anrufen und sie fragen ließ, ob sie mit ihrem Job zufrieden seien und regelmäßig ihren Lohn erhielten. Entscheidend für das Gericht war, dass sämtliche Anrufe ausschließlich über private Telefonanschlüsse der umworbenen Arbeitnehmer geführt wurden. Hierbei sahen es die Richter als unerheblich an, dass vereinzelte Anrufe über das Handy während der Arbeitszeit geführt wurden. Da die Angesprochenen auch in keiner Weise zum Vertragsbruch verleitet wurden, war die Telefonaktion rechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil des OLG Jena vom 23.10.2002

2 U 282/02


 

 

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