Kredítwesengesetz - KWG |
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) 1 Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte
gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 2 Bankgeschäfte sind
- die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder
des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder
Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen
vergütet werden (Einlagengeschäft),
- die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),
- der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen
Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
- die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere
(Depotgeschäft),
- die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten
Geschäfte (Investmentgeschäft),
- die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu
erwerben,
- die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen
für andere (Garantiegeschäft),
- die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des
Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft),
- die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung
oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
- die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft).
- (aufgehoben)
(1a) 1 Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
die keine Kreditinstitute sind. 2 Finanzdienstleistungen sind
- die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung
von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden
Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
- die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für
andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des
Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
- die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
- die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft),
- der Handel mit Sorten (Sortengeschäft) und
- Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten
(Kreditkartengeschäft), es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer
der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) 1 Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen
natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer
juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. 2
In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur
Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn
sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs.
2 ist anzuwenden. 3 Wird das Institut von einem Einzelkaufmann
betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine
von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung
ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. 4
Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des
Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu
widerrufen.
(3) 1 Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute sind
und deren Haupttätigkeit darin besteht,
- Beteiligungen zu erwerben,
- Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
- Leasingverträge abzuschließen,
- (aufgehoben)
- mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
- andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung),
- Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die
damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen
von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
- Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
2 Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als
Finanzunternehmen bezeichnen, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie
2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl. EG
Nr. L 126 S. 1 - (Bankenrichtlinie), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2000/28/EG vom 18. September 2000 zur
Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl. EG
Nr. L 275 S. 37 - erweitert wird.
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind
Finanzunternehmen, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich
Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum
Tochterunternehmen haben.
(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften
oder Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben.
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, die keine
Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten
auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder
mehrerer Institute sind.
(3d) 1 Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute, die Einlagen
oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das
Kreditgeschäft betreiben. 2 Wertpapierhandelsunternehmen sind
Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
beschränken sich auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate im Sinne des
Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5. 3 Wertpapierhandelsbanken sind
Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
erbringen. 4 E-Geld-Institute
sind Kreditinstitute, die nur das E-Geld-Geschäft
betreiben.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier-
oder Terminmärkte, die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht
werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar
zugänglich sind, einschließlich ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der
Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von
staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines
Instituts zugelassen ist.
(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut außerhalb seines
Herkunftsstaats eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird.
(5a) 1 Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes
umfaßt die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 2 Drittstaaten im
Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) 1 Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern sie nicht innerhalb der letzten fünf
Jahre ihre Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren
Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben, sowie die Staaten, die mit dem
Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit
dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. 2 Zone B
umfaßt alle anderen Staaten.
(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne
des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß
ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
(7) 1 Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die
ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform
und den Sitz ankommt. 2 Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die
ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem
anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer
natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein
gleichartiges Verhältnis besteht.
(9) 1 Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder
mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges
Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen
mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten
Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die
Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt
werden kann. 2 Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt §
22 Abs. 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes. 3 Die
mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und
Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut und eine andere
natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind
- durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere
Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals
oder der Stimmrechte oder
- als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen
Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen.
(11) 1 Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
Derivate. 2 Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie
ausgestellt sind,
- Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen,
Genußscheine, Optionsscheine und
- andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar
sind,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch
Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder
einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. 3
Geldmarktinstrumente sind Forderungen, die nicht unter Satz 2 fallen und
üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. 4 Derivate sind als
Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis
unmittelbar oder mittelbar abhängt von
- dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
- dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
- dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
- Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
- dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.
(12) 1 Dem Handelsbuch im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der
Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen
- Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die das Institut
zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem Institut
übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den
Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu
nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird,
- Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs
und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte,
- Aufgabegeschäfte sowie
- Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und
Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft
sind.
2 Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie
vergleichbare Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen. 3
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Abgrenzung des Handelsbuchs im
Rahmen der Vorgaben durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften erlassen und
weitere handelbare Positionen dem Handelsbuch zurechnen; es kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. 4 Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines
Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. 5 Die
Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten
nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen.
6 Die Umwidmung von Positionen in das Handelsbuch oder Anlagebuch ist
in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu
begründen. 7 Die Einhaltung der institutsintern festgelegten
Kriterien hat der Abschlußprüfer im Rahmen der Jahresabschlußprüfung zu
überprüfen und zu bestätigen.
(13) 1 Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes sind zeitbezogene
stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder
-werten oder -zinssätzen und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner
Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten (potentielle
Risikobeträge) auf der Basis der Empfindlichkeit (Sensitivität) dieser
Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für
sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. 2 Sie beinhalten
mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung
risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von
Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der
Sensitivität der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch
angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere
Zeitreihenanalysen ermittelt werden.
(14) Elektronisches Geld sind Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die
ausgebende Stelle, die
- auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind,
- gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und
- von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches
Zahlungsmittel zu sein.
(15) 1 Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes
besteht, wenn eine Person oder ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen
unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein
gleichartiges Verhältnis mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der
Stimmrechte hält oder auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens einen
maßgeblichen Einfluss ausüben kann; Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
2 Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer
dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die
Berechnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen.
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach
Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von
Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl.
EG Nr. L 166 S. 45) einschließlich
der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden
Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle
eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen
Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde.
Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern
sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG
angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben,
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen
einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche,
die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder
im Wege der Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem
Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1
Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl.
EG Nr. L 168 S. 43) aufgeführten
Kategorien angehören, bereitgestellt werden. Gehört der Sicherungsgeber zu den
in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG
genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor,
wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus
der Vermittlung von Verträgen über
- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
- Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente
oder
- Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Finanzinstrumente im Sinne dieser Vorschrift sind auch
Termingeschäfte, deren Preis von anderen als den in Absatz 11 Satz 4 Nr.
1 bis 5 genannten Basiswerten abhängt. Gehört der Sicherungsgeber zu den in
Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/ 47/EG
genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des
Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290
Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend
ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus
Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie
im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e
aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.
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