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§ 10 Eigenmittelausstattung
(1) 1 Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der
ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. 2
Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben des
Rechts der Europäischen Gemeinschften, die die Anforderungen an die
Angemessenheit der Eigenmittel der Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze
auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen
des Satzes 1 erfüllt sind. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. 4 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute anzuhören. 5 Die Institute haben der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den
Solvabilitätsgrundsätzen für die Überprüfung der angemessenen
Eigenkapitalaustattung erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen
über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu
regeln.
(1a) 1 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach
§ 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann Krediten, deren
Erfüllung von
- einer Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtlichen
Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder
- einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Drittstaat, soweit
Unternehmen mit Sitz in diesem Drittstaat auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 53c vollständig oder teilweise von den Vorschriften des § 53
freigestellt sind,
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein adressenbezogenes
Bonitätsgewicht von Null vom Hundert beigemessen werden, sofern die
Bundesanstalt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben hat und die Kredite
von der zuständigen Behörde des anderen Staates oder Drittstaates mit Null vom
Hundert gewichtet werden. 2 Vor der Bekanntgabe eines anderen
Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis zum Ende der Kreditlaufzeit
weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet werden.
(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Eigenmittel im Einzelfall
- gegenüber den Instituten, die nach der Zusammensetzung ihrer
Vermögenswerte oder Geschäfte eine Risikostruktur haben, die sie nachteilig
von der großen Mehrheit der anderen Institute mit vergleichbaren
Geschäftsfeldern absetzt, über die Solvabilitätsgrundsätze hinausgehende
Eigenmittelanforderungen festsetzen, die der außerordentlichen Risikostruktur
des Instituts Rechnung tragen (Sonderverhältnisse), und
- auf Antrag des Instituts einer abweichenden Berechnung der
Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene
Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss auf Grund des in Absatz 1
genannten durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Rahmens
zulässig sein.
(1c) 1 Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder
Teilanrechungsbeträge für die Marktrisiken (in Geld bemessene Gefahr für ein
Institut, dass sich auf Grund der Änderung von Börsen- oder Marktpreisen der
Wert der Gesamtheit seiner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen
Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit
der Eigenmittel dürfen die Institute nach Zustimmung der Bundesanstalt eigene
Risikomodelle verwenden, deren Eignung die Bundesanstalt auf Grundlage einer
Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes bestätigt hat.
2 Die näheren Voraussetzungen an die Eignung eines Risikomodells sind in
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
(1d) 1 Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Position mit
haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die
Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung anderer Positionen nicht zur
Verfügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei den
Solvabilitätsgrundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz
2 berücksichtigt werden. 2 Die von Dritten zur Verfügung gestellten
Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich
zugeflossen sind. 3 Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch
einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein
Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung
eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung
einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach,
dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. 4 Dem Erwerb
steht die Inpfandnahme gleich.
(2) 1 Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und
den Drittrangmitteln. 2 Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus
Kernkapital und Ergänzungskapital abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz
1.
(2a) 1 Als Kernkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes
2
- bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen
nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden
Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges
beim freien Vermögen des Inhabers;
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder
Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der
Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen;
bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich
haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden
sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und
der diesen gewährten Kredite;
- bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die
Rücklagen; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres
ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der
Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften von eingetragenen Genossenschaften gesondert
ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind abzusetzen;
- bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten
Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;
- bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4
fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen;
- bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital
und die Rücklagen;
- die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des
Handelsgesetzbuchs;
- die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4;
- der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den
Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist.
2 Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind
- der Bilanzverlust,
- die immateriellen Vermögensgegenstände,
- der Korrekturposten gemäß Absatz 3b,
- Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder den
Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom
Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts
gehören oder dem mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, wenn sie zu
nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich
gesichert sind, und
- Kredite an stille Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4, deren
Vermögenseinlage mehr als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne
Berücksichtigung der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter beträgt, wenn
sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht
banküblich gesichert sind.
3 Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr.
4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
(2b) 1 Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten
gemäß Absatz 3b aus
- Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,
- Vorzugsaktien,
- Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom
Hundert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Gewinnen aus der
Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden
entstanden sind,
- Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5,
- längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a,
- den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen
nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4b bei
Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45 vom
Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem Beleihungswert,
- den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen
nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4c bei
Anlagebuchpositionen in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Buchwert zuzüglich Vorsorgereserven und
- dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Handel
zugelassen sind,
- dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes
festzustellenden Wert bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum
Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden
Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen
Deutsche Mark verbriefen, oder
- dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen
im Sinne des Investmentgesetzes oder von Anteilen an einem
Investmentvermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach den Bestimmungen der
Investmentrichtlinie ausgegeben werden, und
- dem bei eingetragenen Genossenschaften vom Bundesministerium der Finanzen
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden
Zuschlag, welcher der Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt
(Haftsummenzuschlag).
2 Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann
Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden.
3 Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom
Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und
dem Haftsummenzuschlag bestehen. 4 Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen.
(2c) 1 Drittrangmittel sind
- der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller
Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen
und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens
voraussichtlich entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese nicht
bereits in den Korrekturposten gemäß Absatz 3b berücksichtigt sind
(Nettogewinn), und
- die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7.
2 Der Nettogewinn und die kurzfristigen nachrangigen
Verbindlichkeiten können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel
berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur
Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes
benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das
nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses
Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt. 3
Soweit das Institut die Grenze von 250 vom Hundert nicht durch kurzfristige
nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch Positionen, die
allein wegen einer Kappung nach Absatz 2b Satz 2 und 3 nicht als
Ergänzungskapital berücksichtigt werden können, ersetzen. 4 Bei
Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom
Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden
die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 5, soweit diese nicht nach
Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden,
sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. 5 Schwer
realisierbare Aktiva sind
- Sachanlagen,
- Anteile sowie Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller
Gesellschafter, Genußrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie
nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen
sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,
- Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von
mehr als 90 Tagen und
- Bestände in Rohwaren, soweit diese nicht gemäß den Grundsätzen nach Absatz
1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 mit Eigenmitteln zu unterlegen
sind;
6 Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder
Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva.
(3) 1 Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die den für den
Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen, gilt für die Bemessung der
Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahresabschluß, wobei Zwischengewinne dem
Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche
Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. 2
Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital
abzuziehen. 3 Ein Institut, das Zwischengewinne dem Kernkapital
zurechnet, muß Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre hintereinander
erstellen. 4 Gibt ein Institut das Verfahren auf, Zwischenabschlüsse
zu erstellen, dürfen Zwischengewinne dem Kernkapital frühestens wieder nach fünf
Jahren zugerechnet werden. 5 Das Institut hat den Zwischenabschluß
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich
einzureichen. 6 Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung
des Zwischenabschlusses (Zwischenprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung
der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 7
Ein im Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluß gilt
nicht als Zwischenabschluß im Sinne dieses Absatzes.
(3a) 1 Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur
die in der letzten für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz
als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst
bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. 2 Als Rücklagen ausgewiesene
Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines
zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45
vom Hundert berücksichtigt werden. 3 Rücklagen, die auf Grund eines
bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den
Zufluß externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an
berücksichtigt werden.
(3b) 1 Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen
Korrekturposten festsetzen, insbesondere um noch nicht bilanzwirksam gewordene
Verluste zu berücksichtigen. 2 Die Festsetzung wird mit der
Feststellung der nächsten für den Schluß eines Geschäftsjahres aufgestellten
Bilanz gegenstandslos. 3 Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf
Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung
wegfällt.
(4) 1 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden
Eigenkapital zuzurechnen, wenn
- sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt
ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
- vereinbart ist, daß sie im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller
Gläubiger zurückzuzahlen sind,
- sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden
sind,
- der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder
auf Grund des Gesellschaftsvertrags fällig werden kann,
- der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen der
durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch
durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit des
Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und
- das Institut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den
Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen
hat.
2 Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil
des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die
Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3 Eine vorzeitige Rückzahlung
ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen
zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen,
zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die
Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.
(4a) 1 Nicht realisierte Reserven können dem haftenden
Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital mindestens 4,4 vom
Hundert der entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 der Bundesanstalt
nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts beträgt; die nicht
realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom
Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. 2
Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des
Anlagebuchs berücksichtigt werden. 3 Nicht realisierte Reserven
können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrags
jeweils sämtliche Aktiva nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7
einbezogen werden. 4 Die Berechnung der nicht realisierten Reserven
ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem
Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen.
(4b) 1 Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 12 Abs. 1 und 2 des
Hypothekenbankgesetzes entsprechend. 2 Diese Werte sind mindestens
alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. 3 Für die
Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens drei
Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen. 4 § 77
Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes gilt entsprechend. 5
Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten
Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
(4c) 1 Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1
Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. 2
Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher
vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses,
so gilt der Durchschnittskurs. 3 Liegt an einem Bilanzstichtag kein
Kurs vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag
festgestellte Kurs maßgebend. 4 Wird von der Behandlung von
Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind
die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem
maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. 5 Auf
die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr.
7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des
Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der
Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist
(Genußrechtsverbindlichkeiten), ist dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn
- es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut berechtigt
ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
- vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller
nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
- es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden
ist,
- der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder
auf Grund des Vertrags fällig werden kann,
- der Vertrag über die Einlage keine Besserungsabreden enthält, nach denen
der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte
Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der
Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und
- das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 3 und 4
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.
2 Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der
Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu
Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt. 3 Nachträglich
können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der
Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht
verkürzt werden. 4 Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige
Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf
entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch
die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt
worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das
Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 5
Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, ist nur in den Zeichnungs- und
Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen
hinzuweisen. 6 Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene
Genußrechte im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres
Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. 7
Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6
Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen.
(5a) 1 Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger
Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als
längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
- vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller
nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
- es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden
ist und
- die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts
ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen
keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden.
2 Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig
wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die
Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital
angerechnet. 3 Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der
Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu
Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt. 4
Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die
Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 5 Ein vorzeitiger Rückerwerb
oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem
Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren,
sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen
haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der
vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes
Recht vertraglich vorbehalten. 6 Ein Institut darf in Wertpapieren
verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu
3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission
erwerben. 7 Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der
Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 8 Das Institut hat bei Abschluß
des Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich
und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen
Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf
die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 9 § 11 Nr. 3 des
Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das
Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten des Instituts. 10 Für nachrangige Verbindlichkeiten
darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die
den Wortanteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Fall
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen; dies
gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten
Firmennamen benutzt. 11 Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf
ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen,
die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes
Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.
(6) 1 Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen:
- Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und
Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser
Unternehmen; die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts Ausnahmen
zulassen, wenn das Institut Beteiligungen eines anderen Instituts oder eines
Finanzunternehmens vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen finanziell zu
stützen;
- Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an
Institute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an
denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;
- Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen nach Nummer 2;
- Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen nach Nummer
2;
- der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen und Forderungen, soweit er 10
vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge
nach den Nummern 1 bis 4 und nach dieser Nummer übersteigt:
- Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,
und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
Unternehmen;
- Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a
an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und
Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom
Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
- Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen nach Buchstabe b;
- Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen nach
Buchstabe b.
2 Ein Institut braucht Beteiligungen, die es oder das ihm
übergeordnete Unternehmen pflichtweise in die Zusammenfassung nach § 10a, nach §
13b Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar
1993 vorbehaltlich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. 3 Die
Regelung gilt entsprechend für Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete
Unternehmen freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs.
3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des
§ 64a, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht oder die es
freiwillig nach diesen Bestimmungen konsolidiert.
(7) 1 Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger
Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige
nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
- vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller
nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
- es dem Institut für mindestens zwei Jahre zur Verfügung gestellt worden
ist,
- die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts
ausdrücklich ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den
Vertragsbedingungen ausdrücklich keine Sicherheiten durch das Institut oder
durch Dritte gestellt werden und
- in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt ist, daß
- auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet
werden müssen, wenn dies zur Folge hätte, daß die Eigenmittel des Instituts
die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen, und
- vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Institut unbeschadet
entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten sind.
2 Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die
Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3 Ein
vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den
Fällen des Satzes 5 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung
anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die
Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut kann sich
ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 4 Das Institut hat
bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen
ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die
nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und
Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 5 Ein
Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im
Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im
Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. 6 Ein Institut hat die
Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen, der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 7
Ein Institut hat die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu
unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die
kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des
Gesamtbetrags der nach Absatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken. 8
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige
Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich
für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts
eingegangen ist.
(8) 1 Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der
nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 abzuziehen ist. 2
Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben.
3 Es hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich
erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die
gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert
werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. 4 Die
Bundesanstalt kann von den Instituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank
alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite
einzureichen.
(9) 1 Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Eigenmittel aufweisen,
die mindestens einem Viertel seiner Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und
Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen
Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. 2 Bei
Fehlen eines Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im
Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten vorgesehenen
Aufwendungen auszuweisen. 3 Die Bundesanstalt kann die Anforderungen
nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der
Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist. 4 Sie kann die bei
der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das
laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch
eine gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der
Geschäftstätigkeit des Instituts im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist.
5 Die Wertpapierhandelsunternehmen haben der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation nach Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, sowie des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 4,
erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen; das Bundesministerium der
Finanzen erlässt im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben
sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege; § 24 Abs.
4 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) 1 Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts
müssen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen mindestens 2 vom Hundert
- des aktuellen Betrags oder
- des Durchschnitts der für die vorhergehenden sechs Monate ermittelten
Summe
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen
elektronischen Geldes betragen. 2 Maßgeblich ist der jeweils höhere
Wert. 3 Hat ein E-Geld-Institut seine
Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht mindestens
sechs Monate lang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel mindestens 2 vom Hundert
- des aktuellen Betrags oder
- des Sechsmonatsziels
seiner Verbindlichkeiten auf grund des noch nicht in Anspruch genommenen
elektronischen Geldes betragen; Satz 2 gilt entsprechend. 3 Das
Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten muss aus dem Geschäftsplan des
Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der
Bundesanstalt zu ändern ist. 4 Absatz 9 Satz 4 ist entsprechend
anzuwenden.
↑ Inhaltsübersicht
§ 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
(1) 1 Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe
(Gruppe) insgesamt muß angemessene Eigenmittel haben. 2 § 10 über die
Eigenmittelausstattung einzelner Institute gilt entsprechend.
(2) 1 Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht aus
dem übergeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland und den nachgeordneten
Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). 2 Nachgeordnete
Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines
Instituts, die selbst Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten sind. 3 Das übergeordnete Unternehmen der
Gruppe ist das Institut, das keinem anderen Institut mit Sitz im Inland
nachgeordnet ist. 4 Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein
Institut der Gruppe diese Voraussetzung, bestimmt die Bundesanstalt das
übergeordnete Unternehmen der Gruppe. 5 Sind einem Institut
ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, besteht
keine Institutsgruppe.
(3) 1 Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne
dieser Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 nachgeordnet sind,
von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft
als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding-Gesellschaft
ist ihrerseits
- einem Einlagenkreditinstitut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder
einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland als
Tochterunternehmen oder
- einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als
Tochterunternehmen nachgeordnet.
2 Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht
vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eine Finanzholding-Gruppe,
wenn
- der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als
Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
- das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz
im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft
als Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut und jedes andere
als Tochterunternehmen nachgeordnete Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher
Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.
3 Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als
übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut
oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen
gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. 4
Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im
Inland diese Voraussetzungen, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete
Unternehmen.
(4) 1 Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute,
Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im
Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom
Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder
Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die
Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile
beschränkt haftet. 2 Unmittelbar oder mittelbar gehaltene
Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines
gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen. 3
Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch
ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des
übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft
ist. 4 Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile,
die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. 5
Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. 6 § 16 Abs. 2
und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(5) Kapitalanlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete Unternehmen.
(6) 1 Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene
Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel
einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der
Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz
2 maßgeblichen Positionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen
gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten
Bestandteilen entsprechen. 2 Für die Zusammenfassung hat das
übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen
gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. 3 Von den gemäß Satz
2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen
- die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der
Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden
Buchwerte
- der Kapitalanteile,
- der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter nach § 10 Abs.
4 Satz 1,
- der Genußrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,
- der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs.
5a Satz 1 und
- der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs.
7 Satz 1 sowie
- die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der
Gruppe berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs.
2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige
Unternehmen entfallen.
4 Abzuziehen sind die Kapitalanteile, jedoch nur vorbehaltlich der
Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7, und
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die längerfristigen
nachrangigen Verbindlichkeiten von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals
gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3, die Genußrechtsverbindlichkeiten und die
nicht realisierten Reserven vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in
§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, und die
kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den Drittrangmitteln gemäß § 10
Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4
vorgesehenen Kappung. 5 Bei Beteiligungen, die über nicht
gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht
realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen,
welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. 6 Ist der
Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des
Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das
übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern-
und Ergänzungskapital der Gruppe abzuziehen. 7 Dabei kann der
aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel
abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandelt werden. 8 Die Adressenausfallpositionen, die sich aus
Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht
zu berücksichtigen. 9 Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener
gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es
sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung des
übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der Gruppe
angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in
Drittstaaten gewährleistet, daß die örtlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen
Unternehmen nicht behindern. 10 Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende
Vorschriften erlassen, insbesondere auch um die Anwendung von Vorschriften über
das Handelsbuch in der Gruppe, die Anforderungen an die zentrale Risikosteuerung
des übergeordneten Unternehmens und die Angemessenheit der Verteilung der
Eigenmittel in der Gruppe zu konkretisieren sowie die Verrechnung
marktrisikobehafteter Positionen näher zu regeln. 11 Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 12 Vor Erlaß der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(7) 1 Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen
sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die weiteren im
Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs.
1 Satz 2 maßgeblichen Positionen mit den Eigenmitteln und den weiteren
maßgeblichen Positionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe
desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem
nachgeordneten Unternehmen entspricht. 2 Im übrigen gilt Absatz 6.
(8) 1 Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene
Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. 2 Es darf jedoch
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen
Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht
nicht entgegensteht. 3 § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
(9) 1 Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung
der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung
gemäß den Absätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße
Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. 2
Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die
Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3 Kann ein
übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die
erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige
Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den
Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für ein übergeordnetes
Unternehmen, das selbst einem Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, für
das die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten.
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