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§ 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
(1) 1 Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe (Gruppe) insgesamt muß angemessene Eigenmittel haben.
2 § 10 über die Eigenmittelausstattung einzelner Institute gilt
entsprechend.
(2) 1 Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht aus
dem übergeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland und den nachgeordneten
Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). 2 Nachgeordnete
Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines
Instituts, die selbst Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten sind. 3 Das übergeordnete Unternehmen der
Gruppe ist das Institut, das keinem anderen Institut mit Sitz im Inland
nachgeordnet ist. 4 Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein
Institut der Gruppe diese Voraussetzung, bestimmt die Bundesanstalt das
übergeordnete Unternehmen der Gruppe. 5 Sind einem Institut
ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, besteht
keine Institutsgruppe.
(3) 1 Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne
dieser Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des
Absatzes 2 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland
der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen
nachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits
- einem Einlagenkreditinstitut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder einer
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland als
Tochterunternehmen oder
- einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als
Tochterunternehmen nachgeordnet.
2 Hat die Finanzholding-Gesellschaft
ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht
vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn
- der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland
und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
- das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete
Einlagenkreditinstitut und jedes andere als Tochterunternehmen nachgeordnete
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere
Zulassungszeitpunkt maßgeblich.
3 Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt
als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das
selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland
nachgeordnet ist. 4 Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen
Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, bestimmt
die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.
(4) 1 Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute,
Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im
Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom
Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder
Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die
Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile
beschränkt haftet. 2 Unmittelbar oder mittelbar gehaltene
Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines
gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen.
3 Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen,
wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen
des übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft ist. 4 Dies gilt entsprechend für
mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen
vermittelt werden. 5 Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich.
6 § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt
entsprechend.
(5) Kapitalanlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete
Unternehmen.
(6) 1 Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene
Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel
einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der
Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz
2 maßgeblichen Positionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen
gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten
Bestandteilen entsprechen. 2 Für die Zusammenfassung hat das
übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen
gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. 3 Von den gemäß Satz
2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen
- die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der
Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden
Buchwerte
- der Kapitalanteile,
- der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter nach § 10 Abs.
4 Satz 1,
- der Genußrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,
- der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10
Abs. 5a Satz 1 und
- der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs.
7 Satz 1 sowie
- die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der
Gruppe berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs.
2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen
entfallen.
4 Abzuziehen sind die Kapitalanteile, jedoch nur vorbehaltlich der
Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7, und
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die längerfristigen
nachrangigen Verbindlichkeiten von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals
gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3, die Genußrechtsverbindlichkeiten und die
nicht realisierten Reserven vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in
§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, und die
kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den Drittrangmitteln gemäß § 10
Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4
vorgesehenen Kappung. 5 Bei Beteiligungen, die über nicht
gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht
realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen,
welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. 6 Ist der
Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des
Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das
übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern-
und Ergänzungskapital der Gruppe abzuziehen. 7 Dabei kann der
aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel
abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandelt werden. 8 Die Adressenausfallpositionen, die sich aus
Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht
zu berücksichtigen. 9 Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener
gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es
sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung des
übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der Gruppe
angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in
Drittstaaten gewährleistet, daß die örtlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen
Unternehmen nicht behindern. 10 Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende
Vorschriften erlassen, insbesondere auch um die Anwendung von Vorschriften über
das Handelsbuch in der Gruppe, die Anforderungen an die zentrale Risikosteuerung
des übergeordneten Unternehmens und die Angemessenheit der Verteilung der
Eigenmittel in der Gruppe zu konkretisieren sowie die Verrechnung
marktrisikobehafteter Positionen näher zu regeln. 11 Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 12 Vor Erlaß der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(7) 1 Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen
sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die weiteren im
Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10
Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Positionen mit den Eigenmitteln und den
weiteren maßgeblichen Positionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal
in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an
dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. 2 Im übrigen gilt Absatz
6.
(8) 1 Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene
Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. 2 Es darf jedoch
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen
Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht
nicht entgegensteht. 3 § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
(9) 1 Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung
der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung
gemäß den Absätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße
Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten.
2 Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die
Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3 Kann ein
übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die
erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige
Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den
Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für ein übergeordnetes
Unternehmen, das selbst einem Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, für
das die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten.
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