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§ 11 Liquidität
(1) 1 Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit
eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. 2 Das
Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen
die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1
erfüllt sind; vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
Institute anzuhören. 3 In den Liquiditätsgrundsätzen ist an die
Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über
die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen
Bundestages bedarf, anzuknüpfen. 4 Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. 5 Die Institute haben der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der ausreichenden
Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen
über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu
regeln.
(2) § 10 Abs. 1b über die Festsetzung von Sonderverhältnissen
gilt entsprechend.
(3) Die Vorschrift gilt nicht für Kapitalanlagegesellschaften.
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