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§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und
Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute
(1) 1 Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das
weder Institut, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen noch Unternehmen
mit bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine qualifizierte Beteiligung halten,
deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. 2 Ein
Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 qualifizierte
Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach
zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts
übersteigt. 3 Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2
festgelegten Grenzen mit Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten.
4 Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das
Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei
Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital
unterlegt.
(2) 1 Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe
(§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut
gehört, sicherzustellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am
Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der
Gruppe übersteigt. 2 Es hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe
insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte
Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen
60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. 3
Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das Institut zulassen, daß die Gruppe die
in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreitet. 4 Die
Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die
Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den
höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt.
(3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an einem
anderen Unternehmen halten, es sei denn, dieses Unternehmen nimmt operative oder
sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom betreffenden Institut aus- oder
weitergegebenen elektronischen Geld wahr.
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