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§ 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen
(1) 1 Ein Institut oder eine Finanzholding-Gesellschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem
Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung einer Unternehmensbeziehung
mit einem solchen Unternehmen, wodurch das Unternehmen zu einem nachgeordneten
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 oder § 13b
Abs. 2 wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanzholding-Gesellschaft das für die Zusammenfassung
verantwortliche übergeordnete Unternehmen, die für die Erfüllung der jeweiligen
Pflichten nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben
erhält. 2 Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten
nach den §§ 10a und 13b erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den
gemäß § 10a Abs. 9 Satz 3 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in
einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b
Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der
Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es der
Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu
überprüfen. 3 Das Institut oder die Finanzholding-Gesellschaft hat die Begründung, die Veränderung oder die
Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung
unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(2) 1 Die Bundesanstalt kann die Fortführung der Beteiligung oder
der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen die für
die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a, 13b oder 25 Abs. 2
erforderlichen Angaben nicht erhält. 2 Die Ausnahme nach Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1.
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