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§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
(1) 1 Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den
Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Nichthandelsbuchinstitut),
hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn seine Kredite an
einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals
erreichen oder übersteigen (Großkredit). 2 Die Rechtsverordnung nach
§ 24 Abs. 4 Satz 1 kann statt der unverzüglichen Anzeige nach Satz
1 regelmäßige Sammelanzeigen vorsehen. 3 Die Deutsche Bundesbank
leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; dieses
kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten.
(2) 1 Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer
juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der
Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines
einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. 2 Der
Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. 3 Ist dies im
Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der
Beschluß unverzüglich nachzuholen. 4 Der Beschluß ist aktenkundig zu
machen. 5 Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß
sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlußfassung nicht
innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das
Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen. 6 Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung
des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, darf das
Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des
Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen
Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. 7 Der Beschluß
ist aktenkundig zu machen. 8 Wird der Beschluß nicht innerhalb eines
Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kredit zu einem Großkredit
geworden ist, nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(3) 1 Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein
Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung der Bundesanstalt an einen Kreditnehmer
nicht Kredite gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
des Nichthandelsbuchinstituts (Großkrediteinzelobergrenze) überschreiten.
2 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat
das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze
unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Betrag, um den der Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet, mit
haftendem Eigenkapital zu unterlegen. 3 Die Kredite an ein
verbundenes Unternehmen, das weder einer Gruppe im Sinne des § 13b
Abs. 2 angehört noch durch die zuständigen Stellen eines anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zu einer Gruppe nach Maßgabe der
Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über
die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten -
ABl. EG 1993 Nr. L 29
S. 1 - (Großkreditrichtlinie) zusammengefaßt wird, dürfen ohne
Zustimmung der Bundesanstalt 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
Nichthandelsbuchinstituts nicht überschreiten. 4 Satz 2 gilt
entsprechend. 5 Das Nichthandelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß
alle Großkredite zusammen ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht das Achtfache
seines haftenden Eigenkapitals (Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten.
6 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat
das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkreditgesamtobergrenze
unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Betrag, um den die Großkredite zusammen die Großkreditgesamtobergrenze
überschreiten, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. 7 Ein
Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl die Großkrediteinzelobergrenze gegenüber
einem oder mehreren Kreditnehmern als auch die Großkreditgesamtobergrenze
überschreitet, hat nur den jeweils höheren Überschreitungsbetrag mit haftendem
Eigenkapital zu unterlegen. 8 Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und
5 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt. 9 Die
Bundesanstalt kann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gelagerten Fällen
vorübergehend von der Unterlegungspflicht nach Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz 4, befreien, wenn die Überschreitung der Grenze durch die Verschmelzung von
Kreditnehmern oder vergleichbare Ereignisse eingetreten ist und für das
Nichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar war.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten
mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind,
die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt
werden.
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