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§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten
(1) 1 Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von
den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Handelsbuchinstitut),
hat Großkredite gemäß Satz 3 der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2 §
13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Für
Handelsbuchinstitut besteht ein Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der
Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom
Hundert der Eigenmittel erreicht oder überschreitet; für das Handelsbuchinstitut
besteht ein Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen
Kreditnehmer ohne Berücksichtigung der kreditnehmerbezogenen
Handelsbuchgesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition) 10
vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht oder
überschreitet. 4 Die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition
bildet die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch
zugeordnet werden.
(2) § 13 Abs. 2 über die Beschlußfassung über Großkredite von
Nichthandelsbuchinstituten gilt für Handelsbuchinstitute entsprechend.
(3) 1 Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte hat ein
Handelsbuchinstitut sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene
Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert
seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze)
überschreitet. 2 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die
Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital
zu unterlegen. 3 Gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des
§ 13 Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene
Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 20 vom Hundert
des haftenden Eigenkapitals überschreiten. 4 Satz 2 gilt
entsprechend. 5 Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß alle
Anlagebuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt das
Achtfache seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze)
überschreiten. 6 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die
Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital
zu unterlegen. 7 § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend.
8 Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen
Ermessen der Bundesanstalt. 9 § 13 Abs. 3 Satz 9 gilt
entsprechend.
(4) 1 Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die
kreditnehmerbezogene Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25
vom Hundert seiner Eigenmittel überschreitet
(Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze). 2 Unabhängig davon, ob die
Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut eine
Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.
3 Gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13
Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 20 vom
Hundert der Eigenmittel nicht überschreiten. 4 Satz 2 gilt
entsprechend. 5 Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die
Gesamtbuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt das
Achtfache seiner Eigenmittel (Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze)
überschreiten. 6 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die
Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. 7 §
13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. 8 Die Zustimmung
nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt;
die Zustimmung nach Satz 1 oder 3 gilt als nicht erteilt, wenn die
kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils maßgebliche
Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 überschreitet.
(5) 1 Auch mit der Zustimmung der Bundesanstalt darf im Falle
einer Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 die
kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts
höchstens das Fünffache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur
Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, betragen. 2
Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit
Eigenmitteln zu unterlegen. 3 Alle kreditnehmerbezogenen
Gesamtpositionen, welche die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 länger als
zehn Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der Beträge, die diese Obergrenzen
nicht überschreiten (Gesamt-Überschreitungsposition), zusammen nicht das
Sechsfache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung
von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, übersteigen. 4 Eine
Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit
Eigenmitteln zu unterlegen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten
mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind,
die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1
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