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§ 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13
Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über
Großkredite einzelner Institute entsprechend.
(2) Für die Bestimmung einer Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a
Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(3) 1 Ob Unternehmen, die einer Gruppe angehören, insgesamt einen
Großkredit gewährt haben und die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten,
ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile
anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn
für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene
Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder
übersteigt. 2 § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 12 und
Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) 1 Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach
Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfüllen. 2 Es ist
dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die
Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten. 3 Es darf jedoch zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen
nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht
entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.
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