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§ 14 Millionenkredite
(1) 1 Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4, ein
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
und die in § 2 Abs. 2 genannten Unternehmen und Stellen (am
Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der
Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich die Kreditnehmer
anzuzeigen, deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Verschuldung) 1
500 000 Euro oder mehr beträgt (Millionenkredite); Anzeigeinhalte und
Anzeigefristen sind durch die Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln. 2
Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 haben zugleich
für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2
deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen.
3 Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1
anzeigepflichtig sind. 4 Die nicht selbst nach Satz 1
anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten
Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. 5 Satz
1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1,5 Millionen Euro und mehr auch dann, wenn
der Anteil des einzelnen Unternehmens 1,5 Millionen Euro nicht erreicht.
6 § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von mehreren
Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank
die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. 2 Die
Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers
und über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört,
sowie über die Anzahl der beteiligten Unternehmen. 3 Die
Benachrichtigung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern.
4 Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen
auf Antrag den Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen
Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der voraussichtliche
Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schuldenstand der
Kreditnehmereinheit mit. 5 Sofern es sich um einen voraussichtlichen
Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der Deutschen Bundesbank
die Höhe der beabsichtigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzuweisen, dass
der voraussichtliche Kreditnehmer in die Mitteilung eingewilligt hat.
6 Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen und
die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung
nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch im Wege der elektronischen
Datenübertragung durchführen. Einzelheiten des Verfahrens regelt die
Rechtsverordnung nach § 22. 7 Soweit es für die Zwecke der Zuordnung
der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditnehmer unerlässlich ist,
darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene Daten mehrerer Kreditnehmer an das
anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln. 8 Diese Daten dürfen keine
Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kreditnehmer enthalten. 9
Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen
Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht
offenbaren und nicht verwerten. 10 Die Deutsche Bundesbank
protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige
Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeitpunkt, die übertragenen Daten und die
beteiligten Stellen. 11 Eine Verwendung der Protokolldaten für andere
Zwecke ist unzulässig. 12 Die Protokolldaten sind mindestens 18
Monate aufzubewahren und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.
(3) 1 Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als
ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der
einzelnen Schuldner anzugeben. 2 Die Verschuldung einzelner Schuldner
ist nur den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 4 diesen Schuldnern Kredite
gewährt haben.
(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach
Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes ausländischen Evidenzzentralen
die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur Weitergabe an dort
ansässige Kreditgeber, zur Verfügung stellen.
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