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Kredítwesengesetz - KWG |
§ 15 Organkredite
(1) 1 Kredite an
- Geschäftsleiter des Instituts,
- nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn
dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende
Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind,
- Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des
Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind
(Aufsichtsorgan),
- Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte des Instituts,
- Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1
bis 4 genannten Personen,
- stille Gesellschafter des Instituts,
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein
zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des
Instituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der
juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft
ist,
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen
Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder
ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses
Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört,
- Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10
vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das
Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter
ist,
- Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals
des Instituts beteiligt sind,
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen
Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut
mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist und
- persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des
Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut
abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre
Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder,
(Organkredite) dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher
Geschäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur
zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Aufsichtsorgans, im Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans des das Institut
beherrschenden Unternehmens, gewährt werden; die vorstehenden Bestimmungen für
Personenhandelsgesellschaften sind auf Partnerschaften entsprechend anzuwenden.
2 Als Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 bis 11
gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er
mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)
erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt. 3 Der
Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die
einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden
Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von
Vorschüssen auf Vergütungen. 4 Organkrediten, die nicht zu
marktmäßigen Bedingungen gewährt werden, sind auf Anordnung der Bundesanstalt
mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
(2) 1 Die Bundesanstalt kann für die Gewährung von Organkrediten
im Einzelfall Obergrenzen anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem der
Organkredit gewährt worden ist. 2 Organkredite, die die von der
Bundesanstalt angeordneten Obergrenzen überschreiten, sind auf weitere Anordnung
der Bundesanstalt auf die angeordneten Obergrenzen zurückzuführen; in der
Zwischenzeit sind sie mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
(3) Absatz 1 gilt nicht
- für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des
Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt,
- für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12 genannte
Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals des Instituts oder weniger als 50 000 Euro beträgt,
und
- für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1
beschlossenen Betrages erhöht werden.
(4) 1 Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die
Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. 2 Die
Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits
enthalten. 3 Sie sind aktenkundig zu machen. 4 Ist die
Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12
eilbedürftig, genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan
der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen. 5 Ist der
Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß
des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten, jeweils vom Tage der
Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies der
Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 6 Der Beschluß der
Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können
für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch
nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden.
(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 bis 5 und 12 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn
nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung
nachträglich zustimmen.
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