Kredit Portal - Kreditwesengesetz §11
Kredítwesengesetz - KWG |
§ 18 Kreditunterlagen
1 Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 250
000 Euro nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen läßt.
2 Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach
Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die
Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. 3 Das
Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
- der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer
selbst genutzt wird, gesichert ist,
- der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des
§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt
und
- der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen
störungsfrei erbringt.
4 Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine
ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b bis d.
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