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Kredítwesengesetz - KWG |
§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers
(1) 1 Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanzaktiva,
Derivate mit Ausnahme der Stillhalterpositionen von Optionsgeschäften sowie die
dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte.
2 Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
- Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
- Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei
Zentralnotenbanken zugelassen sind,
- im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits
bevorschußt wurden,
- Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschließlich der
Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft),
- Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie
kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate
fällt,
- Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht
verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
- Beteiligungen,
- Anteile an verbundenen Unternehmen,
- Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden
sind, unabhängig von ihrem Bilanzausweis und
- sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko
unterliegen.
3 Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind
anzusehen
- den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
- Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
- Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
- Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und
Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate
beziehen,
- Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
- unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder
Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
- Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde
Verbindlichkeiten,
- beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der
Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen
zurücknehmen muß,
- Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem
verkaufenden Institut verbleibt,
- Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur
Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
- Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
- Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
- noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine
Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und
vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können,
- noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine
Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und
vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können und
- außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko
unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.
(2) 1 Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder
Personenhandelsgesellschaften, die insofern eine Einheit bilden, als eine von
ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die
anderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines solchen
Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen
ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn
einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch bei
den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. 2 Dies ist insbesondere
der Fall bei:
- allen Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge
verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen
ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen,
ausgenommen
- der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder ein
Gemeindeverband,
- die Europäischen Gemeinschaften,
- ausländische Zentralregierungen,
- Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften in anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums, für die gemäß Artikel 44 der Bankenrichtlinie
die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,
- Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jedem
persönlich haftenden Gesellschafter sowie Partnerschaften und jedem Partner
und
- Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, und
denjenigen, die diesen Kredit im eigenen Namen aufnehmen.
3 Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt Satz 1 nicht für Kredite
innerhalb einer Gruppe nach § 13b Abs. 2 an Unternehmen, die in die
Zusammenfassung nach § 13b Abs. 3 einbezogen sind. 4
Satz 3 gilt entsprechend für Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere
Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere
Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die
Überwachung der Großkredite auf zusammengefaßter Basis nach Maßgabe der
Bankenrichtlinie einbezogen werden.
(3) 1 Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche die
Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger
Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über
Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten
(Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in bezug auf die §§ 13
bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten
Interbankkredits, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten
werden. 2 Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen
Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip
(Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nicht öffentlichen Mitteln, die ein
Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere
Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.
(4) Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten bei Krediten, die
Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder
Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen
Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen
Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts, wenn die
Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten
werden.
(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der
Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18, wenn er für die
Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des
Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der
Verbindlichkeit als Kreditnehmer.
(6) aufgehoben
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