Kredítwesengesetz - KWG |
§ 2 Ausnahmen
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
- 1. die Deutsche Bundesbank;
- 2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
- 3. die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit;
- 3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner
Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als
Einlagen oder anderen rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt oder
Gelddarlehen oder Akzeptkredite gewährt;
- 4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- 5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung
von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
- 6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;
- 7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem
Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;
- 8. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich an einer
Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder
dieser Börse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur
Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind.
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für
die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für
Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt §
14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte
betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(4) 1 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein
Institut die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51
Abs. 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das
Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der
Aufsicht bedarf. 2 Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger
bekanntzumachen.
(5) 1 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank bestimmen, daß auf ein Unternehmen, das nur das
E-Geld-Geschäft betreibt, die §§ 2b,
10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht
anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von
ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. 2 Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch eine im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die
Freistellung nach Satz 1 erlassen. 3 Das Bundesministerium der
Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergeht.
(6) 1 Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
- die Deutsche Bundesbank;
- die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
- die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner
Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;
- private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr
Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;
- Unternehmen, deren Finanzdienstleistung ausschließlich in der Verwaltung
eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen
verbundenen Unternehmen besteht;
- Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der
Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;
- Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 ausschließlich die Anlage- und
Abschlußvermittlung zwischen Kunden und
- einem Institut,
- einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
tätigen Unternehmen,
- einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c
gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
- einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben,
sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder auf
ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich
vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind,
sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; dies gilt nicht für
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes.
- Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich an einer Börse, an
der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser
Börse erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der
Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind;
- Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im
Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der
Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die
Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;
- Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über Rohwaren
mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen
Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Finanzdienstleistungen nur für
diese Personen und nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit
erforderlich ist;
- Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist,
sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht.
2 Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1
Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie
Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen
Geschäften gehören.
(7) 1 Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11
bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr.
5 und der §§ 45, 46a bis 46c sind nicht anzuwenden auf
Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kreditkartengeschäft, der
Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem
Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen erbringen. 2 Die
Bundesanstalt kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinstitut, das als
einzige Finanzdienstleistung das Kreditkartengeschäft oder das
Finanztransfergeschäft betreibt, von den Bestimmungen dieses Gesetzes
freistellen, solange es wegen der Art und Weise der Abwicklung der betriebenen
Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf.
(8) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12
Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18 und 35 Abs. 2 Nr.
5 und des § 45 sind nicht anzuwenden auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler,
die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
(9) Auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die anstelle des
Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs.
1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des § 24a über die Errichtung einer
Zweigniederlassung und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine
Anwendung.
(10) 1 Ein Unternehmen gilt nicht als
Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die Anlage- oder Abschlußvermittlung
ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts
oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmens oder
unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen
ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, wenn dies der
Bundesanstalt von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen angezeigt
wird und wenn das haftungsübernehmende Institut für jedes unter seiner Haftung
tätige Unternehmen eine geeignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs.
1 Satz 2 dieses Gesetzes nachweist. 2 Seine Tätigkeit wird den
Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren
Haftung es tätig wird. 3 Ändern sich die von den haftenden Instituten
oder Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse
unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. 4 Die Bundesanstalt
übermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank.
(11) 1 Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes über
das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern
- der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom Hundert der
Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet,
- die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel den
Gegenwert von 15 Millionen Euro nicht überschreitet und
- der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme
der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der
Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro
überschreiten.
2 Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden Derivate
entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden
Instrumente, die anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder Marktpreis
angesetzt; Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens
addiert. 3 Näheres wird durch Rechtsverordnung nach § 22 geregelt.
4 Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht,
eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die
Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des
Satzes 1 vorliegen
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