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Kredítwesengesetz - KWG |
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht
- Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung
abgewickelt werden;
- Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung
abgewickelt werden;
- Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
bis 4, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem
haftenden Eigenkapital abgezogen werden;
- abgeschriebene Kredite.
(2) 1 Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a
Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu
berücksichtigen
- Kredite an
- den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges
Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband,
- die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone
A,
- die Europäischen Gemeinschaften,
- eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 44 der
Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie
- andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d
genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und
- Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
- Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben
worden sind,
- Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder
- Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden
Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.
2 Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu
berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13
Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1,
nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht.
(3) 1 Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13
Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit
§ 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu
berücksichtigen. 2 Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
- Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat der
Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder
Emittenten lauten und in dieser finanziert sind;
- Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz im
Inland oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A;
Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen
an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre
Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können
eine längere Laufzeit haben;
- Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22
Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen;
- Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die ein inländisches
Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch haftet.
3 Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
Körperschaftssteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2
Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland
verschuldet werden, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der
Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und §
13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert
berücksichtigen. 4 Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses
Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt anzuzeigen und für einen Zeitraum von
mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt
beizubehalten.
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach §
13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der
erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5,
bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach §
13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der
Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die
Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19
Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über
Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2
Nr. 2 und 3.
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht
- Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;
- Kredite an
- den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges
Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband,
- die Europäischen Gemeinschaften,
- die Europäische Investitionsbank.
- (aufgehoben)
- Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis;
- die Wertpapiere des Handelsbestandes.
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