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Kredítwesengesetz - KWG |
§ 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
(1) 1 Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind
- Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite
sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen
lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
- die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
- Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts,
ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften,
sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet
werden;
- Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie
die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde
Verbindlichkeiten;
- die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener
Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zurückzuerwerben;
- der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen
Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der
Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer
des Besitzes ankommt;
- Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge
abgeschlossen hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen
Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung
von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden.
2 Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben
des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.
(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht
- Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes
oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
- ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen,
nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig
sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von
Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an
ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
- von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut
angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit
von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt
werden;
- abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten
nicht für
- Kredite, soweit sie den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1
und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen (Realkredite);
- Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von
Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2
Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie
des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;
- Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die
nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäischen
Gemeinschaften oder die Europäische Investitionsbank;
- Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land,
einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise
gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite).
(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht
- Kredite auf Grund eines entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht
bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn
- Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen
Schuldner laufend erworben werden,
- der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat
und
- die Forderung innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ankaufs an gerechnet,
fällig ist;
- Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b oder c.
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