Kredit Portal - Kreditwesengesetz §11
Kredítwesengesetz - KWG |
§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für
Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften, die die Aufnahme und Tätigkeit der Kreditinstitute
sowie die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten regeln, zu bestimmen
- die Ermittlung der Kreditbeträge,
- die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von
Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen mit diesen
vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen
Gewährleistungen sowie
- die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,
- die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4
Satz 2, 4 und 6 sowie nach Absatz 5 Satz 2 und 4,
- die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14
Abs. 1 Satz 1,
- Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14
Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach §
14 Abs. 2 Satz 3,
- Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14
Abs. 2 Satz 6.
2 Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20
Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über
- die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
- die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der
Millionenkreditanzeigen sowie
- die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.
3 Die Rechtsverordnung kann ferner nähere Bestimmungen treffen
über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege der Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die
nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung
zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu
erhalten. 4 Durch die Rechtsverordnung kann auch geregelt werden,
dass weitere Angaben in die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz
1 aufzunehmen sind, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche
Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist.
5 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
6 Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
Institute anzuhören.
|