Kredítwesengesetz - KWG |
§ 22a Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld
(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann während der Gültigkeitsdauer von
der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder
in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere
als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in
Rechnung stellen darf.
(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die
Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.
(3) 1 In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen
werden. 2 Dieser darf 10 Euro nicht überschreiten.
|