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§ 23a Sicherungseinrichtung
(1) 1 Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1 - 4 erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im
Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der
Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren.
2 Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor
Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form über
die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der
Sicherung zu informieren. 3 Sofern Einlagen und andere rückzahlbare
Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle
in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es
sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die
Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der
Investmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. 4 Die Informationen in den
Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und
sind gesondert von den Kunden zu unterschreiben. 5 Außerdem müssen
auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der
für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten
erhältlich sein.
(2) Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die
Kunden, die nicht Institute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
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